MENÜ

Greenwashing auf Websites: Was Unternehmen seit September 2026 beachten müssen

Viele Unternehmen berichten auf ihrer Website über Recycling, erneuerbare Energien oder eingesparte Emissionen. Solche Informationen bleiben erlaubt. Seit dem 27. September 2026 gelten jedoch strengere Regeln dafür, wie mit Umweltvorteilen geworben werden darf.

 

Die Vorgaben gelten u. a. für Onlineshops und Produktseiten, Unternehmenswebsites, Landingpages, Newsletter, digitale Broschüren und Social-Media-Beiträge, sofern die Inhalte Verbraucher erreichen können.

Ein Pinsel streicht grüne Farbe über das rote Wort Washing

Welche Umweltaussagen sind weiterhin erlaubt?

 

Pauschale Begriffe wie „grün“, „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“ oder „ökologisch“ dürfen nicht für sich allein stehen. Solche allgemeinen Umweltaussagen sind nur erlaubt, wenn ihnen eine anerkannte hervorragende Umweltleistung zugrunde liegt. Dazu können beispielsweise der Blaue Engel oder das EU Ecolabel gehören, sofern das Zeichen für das betreffende Produkt gilt und die beworbene Eigenschaft abdeckt.

 

Ohne eine solche Grundlage muss die Aussage direkt konkretisiert werden. Statt „Unsere Verpackung ist umweltfreundlich“ kann ein Unternehmen beispielsweise schreiben: „Die Verpackung besteht zu 80 Prozent aus recyceltem Kunststoff.“ Dabei muss klar sein, dass sich die Angabe auf die Verpackung und nicht auf das gesamte Produkt bezieht.

 

Auch einzelne Maßnahmen dürfen nicht auf das ganze Unternehmen übertragen werden. Der Wechsel auf Ökostrom macht nicht automatisch die gesamte Geschäftstätigkeit nachhaltig. Eine Aussage wie „Wir sind ein nachhaltiges Unternehmen“ wäre deshalb zu umfassend, wenn sie nur mit dieser einen Maßnahme begründet wird.

 

Was gilt für Klimaneutralität, Siegel und Zukunftsziele?

 

Produktbezogene Aussagen wie „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“ sind unzulässig, wenn sie auf dem Ausgleich von Emissionen außerhalb der Wertschöpfungskette beruhen. Ein Produkt darf also nicht als klimaneutral beworben werden, nur weil das Unternehmen externe Klimaschutzprojekte finanziert. Möglich bleiben konkrete Aussagen zu tatsächlich erreichten und nachweisbaren Emissionsminderungen innerhalb des Lebenszyklus eines Produkts.

 

Auch bei Aussagen über das gesamte Unternehmen ist Vorsicht geboten. Eine Formulierung wie „Unser Unternehmen ist klimaneutral“ kann eine unzulässige allgemeine Umweltaussage sein. Es muss genau geklärt werden, welche Unternehmensteile und Emissionen erfasst wurden und worauf die Aussage beruht.

 

Strengere Anforderungen gelten außerdem für Zukunftsversprechen. Wer ankündigt, bis 2030 klimaneutral zu werden, benötigt messbare und zeitlich festgelegte Ziele sowie einen realistischen Umsetzungsplan. Dieser muss die vorgesehenen Maßnahmen und Ressourcen enthalten. Die Fortschritte müssen regelmäßig durch einen unabhängigen externen Sachverständigen geprüft werden.

 

Eigene Umweltlogos und Fantasiesiegel sind ebenfalls kritisch. Ein grünes Blatt mit der Aufschrift „Eco Choice“ kann wie eine unabhängige Auszeichnung wirken. Nachhaltigkeitssiegel müssen deshalb von einer staatlichen Stelle festgesetzt sein oder auf einem regelkonformen Zertifizierungssystem mit unabhängiger Prüfung beruhen.

 

Müssen Umweltaussagen auf der Website belegt werden?

 

Eine Umweltaussage darf nicht einfach veröffentlicht werden, weil sie plausibel klingt. Das Unternehmen muss bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung über belastbare Nachweise verfügen. Das können beispielsweise Verbrauchsdaten, Lieferantennachweise, Zertifikate, Berechnungen oder eine Lebenszyklusanalyse sein.

 

Diese Unterlagen müssen bei einer normalen, konkreten Aussage nicht vollständig auf der Website veröffentlicht werden. Sie müssen aber vorhanden sein und bei einer rechtlichen Überprüfung vorgelegt werden können. Direkt bei der Aussage muss verständlich erklärt werden, was genau gemeint ist.

 

Bei „Wir haben unsere CO₂-Emissionen um 20 Prozent gesenkt“ sollte daher erkennbar sein:

 

  • Was wurde gemessen?
  • Welcher Unternehmensbereich ist gemeint?
  • Mit welchem Jahr wird verglichen?
  • Welche Emissionen wurden berücksichtigt?

 

Eine verlinkte Unterseite kann die Berechnung ausführlicher erklären. Sie ersetzt aber nicht die notwendige Konkretisierung unmittelbar bei der Aussage.

 

Für Zukunftsziele gelten weitergehende Anforderungen. Die Verpflichtungen und Ziele müssen öffentlich einsehbar und überprüfbar sein. Auch der Umsetzungsplan und die Ergebnisse der externen Prüfung müssen für Verbraucher leicht zugänglich gemacht werden. Hier ist eine verlinkte Unterseite sinnvoll.

 

Was sollten Unternehmen jetzt auf ihrer Website prüfen?

 

Suchen Sie auf Ihrer Website nach Begriffen wie „nachhaltig“, „klimaneutral“, „CO₂-neutral“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“, „grün“, „recycelbar“ und „ressourcenschonend“. Prüfen Sie dabei nicht nur aktuelle Leistungs- und Produktseiten, sondern auch ältere Blogbeiträge, Referenzen, Downloads und Bildmaterial.

 

Kontrollieren Sie zu jeder Aussage:

 

  • Ist klar, worauf sie sich bezieht?
  • Wird eine einzelne Maßnahme zu stark verallgemeinert?
  • Liegen passende und aktuelle Nachweise vor?
  • Steht die notwendige Erklärung direkt bei der Aussage?
  • Wirkt ein selbst gestaltetes Symbol möglicherweise wie ein geprüftes Siegel?
  • Enthält ein Zukunftsversprechen konkrete und überprüfbare Ziele?

 

Wir unterstützen Sie dabei, kritische Aussagen und Gestaltungselemente auf Ihrer Website zu finden, verständlicher zu formulieren und notwendige Änderungen technisch umzusetzen. Fragen Sie uns, wenn Sie unsicher sind, ob auf Ihrer Website Handlungsbedarf besteht.

 

FAQ zu Greenwashing und Umweltwerbung

Gibt es Ausnahmen von den neuen Greenwashing-Regeln?

Eine allgemeine Ausnahme für kleine Unternehmen, Selbstständige oder bestimmte Branchen gibt es nicht. Wer keine freiwilligen Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen verwendet und keine entsprechenden Siegel einsetzt, muss aufgrund dieser Greenwashing-Regeln aber auch keine zusätzlichen Umweltangaben auf seiner Website ergänzen.

Gesetzlich vorgeschriebene Angaben gelten nicht als freiwillige Umweltaussagen. Für sie sind die jeweiligen besonderen Kennzeichnungsvorschriften maßgeblich.

Gelten die Vorgaben nur für Onlineshops?

Nein. Entscheidend ist nicht, ob Produkte direkt online verkauft werden. Auch Image-Websites, Leistungsseiten, Landingpages, Newsletter und Social-Media-Beiträge können geschäftliche Kommunikation gegenüber Verbrauchern sein.

Was gilt für reine B2B-Websites?

Die neuen Greenwashing-Verbote im Anhang des UWG gelten unmittelbar für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern. Richtet sich eine Website tatsächlich ausschließlich an Unternehmen, greifen diese speziellen Verbote daher nicht unmittelbar. Ein Freibrief für unbelegte Umweltwerbung ist das jedoch nicht. Das allgemeine Irreführungsverbot des UWG gilt auch gegenüber Geschäftskunden. Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen auf B2B-Websites müssen deshalb ebenfalls wahr, eindeutig und nachvollziehbar sein. Sobald eine Website auch Verbraucher anspricht, sind zusätzlich die neuen verbraucherbezogenen Greenwashing-Regeln zu beachten.

Können Bilder und Farben bereits Greenwashing sein?

Bilder oder die Farbe Grün sind nicht automatisch verboten. In Verbindung mit Umweltbegriffen, Logos oder Siegeln können Blätter, Wassertropfen, Naturmotive oder grüne Gestaltung jedoch eine nicht vorhandene Umweltleistung oder unabhängige Prüfung vermitteln. Entscheidend ist der Gesamteindruck.

Müssen ältere Website-Inhalte ebenfalls geprüft werden?

Ja. Für weiterhin veröffentlichte Umweltaussagen gibt es keinen allgemeinen Bestandsschutz. Das gilt auch für ältere Blogbeiträge, Referenzen, Produktseiten und herunterladbare Broschüren.

Welche Folgen kann unzulässige Umweltwerbung haben?

Möglich sind insbesondere Abmahnungen sowie Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche durch anspruchsberechtigte Mitbewerber oder Verbände. Hinzu kommen die Kosten für rechtliche Auseinandersetzungen und kurzfristige Änderungen an Websites, Werbemitteln oder Verpackungen.

Ist die Green Claims Directive bereits geltendes Recht?

Nein. Die Green Claims Directive ist ein zusätzliches EU-Gesetzgebungsvorhaben. Die Verhandlungen sind derzeit ausgesetzt. Die seit dem Sept. 27, 2026 geltenden Vorgaben beruhen auf der bereits beschlossenen EU-Richtlinie 2024/825 und ihrer Umsetzung in das deutsche UWG.

Wo stehen die offiziellen Regelungen?

Grundlage sind das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG und die EU-Richtlinie 2024/825. Aktuelle Erläuterungen enthält das deutschsprachige Fragen-und-Antworten-Dokument der EU-Kommission. Eine verständliche Zusammenfassung bietet außerdem das Umweltbundesamt.