Auch wenn die genaue deutsche Umsetzung noch aussteht, lohnt es sich, bestehende Karriereseiten bereits jetzt vorzubereiten. Nach der nationalen Umsetzung können Verstöße gegen die Vorgaben Folgen haben, zum Beispiel Bußgelder oder Nachteile bei der Beweislast. Für eine weiterführende arbeitsrechtliche Einordnung empfehlen wir die Informationen der IHK zur Entgelttransparenzrichtlinie.
Was bedeutet die Entgelttransparenzrichtlinie für Ihre Stellenanzeigen?
Bisher arbeiten viele Karriereseiten mit allgemeinen Formulierungen wie „attraktive Vergütung“, „faire Bezahlung“ oder „leistungsgerechtes Gehalt“. Solche Aussagen können weiterhin Teil einer Stellenanzeige sein, sollten aber durch konkretere Informationen ergänzt werden.
Möglich sind beispielsweise eine Gehaltsspanne, ein Verweis auf einen geltenden Tarifvertrag oder der Hinweis, dass die Entgeltinformationen vor dem ersten Vorstellungsgespräch mitgeteilt werden:
- „Vergütung: 2.500 bis 3.100 Euro brutto monatlich, abhängig von Qualifikation und Berufserfahrung.“
- „Vergütung: nach Tarifvertrag für das Elektrohandwerk Baden-Württemberg, abhängig von Qualifikation und Eingruppierung.”
- „Informationen zum vorgesehenen Einstiegsentgelt oder zur Entgeltspanne erhalten Sie vor dem ersten Vorstellungsgespräch.“
Diese Beispiele sind Formulierungsvorschläge und stellen keine Rechtsberatung durch unsere Agentur dar.
Wir unterstützen Sie bei der Anpassung Ihrer Karriereseite.
Auf Grundlage Ihrer Angaben überarbeiten wir Ihre Stellenanzeigen und setzen passende Formulierungen auf Ihrer Website ein. Konkrete Angaben zu Gehalt, Tarifvertrag oder Eingruppierung sollten Sie jedoch intern oder mit Ihrer Rechts-, Steuerberatung oder Personalabteilung abstimmen.
Wenn wir Ihre Karriereseite und Stellenanzeigen vorbereiten sollen, sprechen Sie uns gern an.