MENÜ

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) hat das Telemediengesetz (TMG) abgelöst

Seit Mai 2024 gilt in Deutschland das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das wichtige Änderungen für Website-Betreiber mit sich bringt. In diesem Webtipp erfahren Sie, welche Anpassungen Sie auf ihrer Webseite vornehmen müssen.

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) soll ein sicheres Online-Umfeld schaffen. Die Grundrechte der Nutzer sollen besser geschützt und rechtswidrige Inhalte schneller entfernt werden. Es ergänzt den Digital Services Act (DSA), eine EU-Verordnung, die ein einheitliches und sicheres Online-Umfeld in Europa schaffen soll.

Das DDG bildet die rechtliche Grundlage für die Umsetzung der Verpflichtungen in Deutschland. Für Webseitenbetreiber bedeutet dies, dass Anpassungen insbesondere im Impressum und in der Datenschutzerklärung notwendig sind.

Ein wichtiger Punkt ist, dass im Impressum nicht mehr auf § 5 Telemediengesetz (TMG) verwiesen werden darf, da dieser durch das DDG ersetzt wurde. Webseitenbetreiber müssen sicherstellen, dass alle Verweise auf das TMG oder das TTDSG aus ihren Rechtsdokumenten entfernt werden. Gleiches gilt für die Datenschutzerklärung.

Folgende Begriffe dürfen weder im Impressum noch in der Datenschutzerklärung verwendet werden:

Telemediengesetz (TMG) und Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG).

Im Impressum kann der bisherige Hinweis "§5 TMG" ganz entfallen. In der Datenschutzerklärung verweisen Sie statt auf das TTDSG auf das TDDSG.

Als eRecht24-Premium-Partner können wir unsere Kunden mit individuell generierten und rechtlich aktuellen Mustertexten für das Impressum und die Datenschutzerklärung optimal unterstützen. Im Rahmen unserer Wartungsverträge nehmen wir die Anpassungen automatisch vor und informieren selbstverständlich alle unsere Kunden über die notwendigen Änderungen.