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Höchstes EU-Gericht hat entschieden: Cookie-Opt-in Pflicht!

Die Entscheidung des Gerichtshofs ist gefallen: Eine Voreinstellung ist nicht zulässig, wurde jetzt bekanntgegeben. Das Setzen von Cookies erfordert demnach die aktive Einwilligung des Nutzers.

Cookie-Opt-in Pflicht

Am 01.10.2019 hat der Europäische Gerichtshof über die Pflicht zur aktiven Zustimmung zur Verwendung von Cookies auf Webseiten, die Opt-in-Pflicht, entschieden. In Deutschland war bisher die Verarbeitung von Cookies ohne aktive Zustimmung grundsätzlich erlaubt.

Seit geraumer Zeit gab es Unstimmigkeiten bezüglich der Verwendung von Cookies auf Webseiten und der Information der Webseitenbesucher darüber. Der Bundesgerichtshof und der Europäische Gerichtshof (EuGH) waren bereits seit 2017 unterschiedlicher Auffassung. Konkret ging es darum, ob von den Webseitenbesuchern einer Einwilligung für die Verwendung von Cookies für personenbezogene Daten eingeholt werden muss oder nicht.

 

Einwilligungspflicht für Cookies


Der EuGH hat nun in einer Vorabentscheidung entschieden, dass eine Einwilligung erhoben werden muss und vor dieser Einwilligung keine Datenerhebung stattfinden darf.
 Bei der Erhebung der Einwilligung vieles berücksichtigt werden und zwar die folgenden Merkmale:

  • Die Erteilung der Einwilligung muss freiwillig erfolgen: Es muss der sog. Grundsatz der Freiwilligkeit beachtet werden.
  • Die Einwilligung darf nicht gekoppelt sein: Es besteht kein ausdrückliches Verbot. Jedoch darf es keine gleichwertige Alternative geben und wir müssen eine Interessensabwägung durchführen.
  • Informationspflicht: Welches Tool wird verwendet und welcher Zweck liegt für die Verwendung vor; die Aufbewahrungsdauer; welche Daten werden erhoben; ggf. Rechtsgrundlage benennen.
  • Vorabinformationen: Datenschutzinformationen, Widerrufsbelehrung und die Zweckbindung.


Für den Besucher heißt es: Mehr Klicks, um ans Ziel zu kommen. Es genügt ab sofort nicht mehr, dass Nutzer nur einmal kurz bestätigen, dass sie die angegebenen Cookie-Informationen gelesen und verstanden haben.  Der Nutzer muss ab sofort aktiv sein Häkchen zur Zustimmung setzen. Schon ausgefüllte Kästchen mit der Zustimmung des Nutzers sind unzulässig und abmahnfähig.


Nachdem der EuGH hat  über die Einwilligungspflicht im Rahmen von Tracking-Maßnahmen entschieden. Jetzt wird der Fall noch einmal an das OLG Düsseldorf zurück verwiesen. Es ist jedoch zu erwarten, dass sich OLG Düsseldorf Gericht sehr wahrscheinlich eng an die juristischen Vorgaben des EuGH halten wird.

Viele Webseiten bieten nicht die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen. Es ist also zwingend nötig, dass wir Ihre Webseite oder Ihren Online-Shop prüfen und ggf. Anpassungen in Ihren Datenschutzerklärungen und Ihren Cookie-Hinweisen vornehmen.