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DSGVO und Unternehmensfotos


In jedem Unternehmen gibt es sie, diese typischen fotografischen Anwendungsbereiche. Sei es das Anfertigen von Mitarbeiterfotos - Porträts und Gruppenaufnahmen - für die Firmenwebseite und anderen Publikationen als auch die bildliche Dokumentation von Workshops und Firmenfeiern. Ein weiterer Anwendungsbereich sind Veranstaltungsfotos von Kundenevents und “Tage der offenen Tür”, bei denen auch fremde Personen mit aufs Bild kommen können.

DSGVO und Unternehmensfotos: Was müssen Unternehmer beachten?

Was Unternehmer beachten müssen

 

Der Zweck der DSGVO



Ein digitales Foto speichert neben dem Abbild der Person weitere Daten, die sich mit der Person in Verbindung bringen lassen. Moderne Kameras fixieren in den EXIF- oder IPTC-Daten unter Umständen GPS-Angaben, das Datum und die Uhrzeit. Diese Angaben erlauben Rückschlüsse auf den Aufenthalt der abgebildeten Person und stellt somit eine Erhebung personenbezogener Daten dar.

Die Datenschutzgrundverordnung will die Persönlichkeitsrechte schützen und stellt aus diesem Grund die Rechtmäßigkeit der fotografischen Aufnahme und das Verbreiten eines Fotos unter den Vorbehalt der Einwilligung. Ersatzweise kann auch ein anderer Erlaubnistatbestand aus der DSGVO zum Tragen kommen, wie etwa das „berechtigte Interesse“. Beim Erlaubnistatbestand der Einwilligung sind die betroffenen Personen vorab über die Datenverarbeitung aufzuklären.

Bei analogen Fotos findet die DSGVO übrigens keine Anwendung – hier gelten andere Gesetze. Ebenso ist der familiäre Rahmen kein Anwendungsbereich der DSGVO - solange der Fotograf die Fotos nicht ins Internet stellt oder über soziale Medien verbreitet.


Mitarbeiterfotos sind nur mit Einwilligung möglich


Eine Einwilligung ist grundsätzlich nur freiwillig vorstellbar. Doch diese Einwilligung ist in einem Arbeitsverhältnis von vornherein problematisch, da aufgrund der Abhängigkeit des Angestellten Zweifel an der Freiwilligkeit bestehen kann. Der Beschäftigtendatenschutz stellt hohe Anforderungen an die Freiwilligkeit. Bei Mitarbeiterfotos empfiehlt es sich daher, eine schriftliche Einwilligung einzuholen, um im Fall des Falles später den Nachweis der Zustimmung erbringen zu können. 



Die Mitarbeiter sind nach den Informationspflichten der DSGVO hierbei über die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datenverarbeitung, die Speicherdauer sowie eine etwaige Weitergabe der Daten zu informieren. Auch sind sie auf ihre Betroffenenrechte und ihr Beschwerderecht samt Ansprechpartner hinzuweisen. Beachten Sie bitte, dass minderjährige Auszubildende diese rechtwirksame Einwilligung nicht erteilen können.

Eine einmal gegebene Einwilligung kann der Mitarbeiter übrigens für die Zukunft nicht ohne besonderen Grund widerrufen. Nur, wenn in einer Einzelfallabwägung sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung den wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers vorgeht, kann diese Einwilligung widerrufen werden.


Veranstaltungsfotos und die DSGVO


Auf einer Veranstaltung des Unternehmens, beispielsweise einer Firmenfeier oder einem Kundenevent, stellt sich die Situation anders dar. Es wäre schlichtweg praxisfern und würde einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten, von jedem einzelnen fremden Besucher, der mit auf ein Foto kommt, eine schriftliche Einwilligung einzuholen. Dennoch muss das Unternehmen seinen Informationspflichten aus der DSGVO nachkommen.

In der Praxis hat es sich mittlerweile bewährt, direkt in der Einladung zur Veranstaltung über die beabsichtigte Datenverarbeitung zu informieren und die Teilnahme an der Veranstaltung als Ausdruck des Einverständnisses zu werten. Der entsprechende Hinweis könnte wie folgt lauten: „Mit der Anmeldung wird dem Veranstalter die Erlaubnis erteilt, Fotos zu machen und diese für die Öffentlichkeitsarbeit und die Dokumentation der Veranstaltung, digital und analog, zu verwenden.“

Allgemeine Hinweisschilder am Veranstaltungsort sind nicht zu empfehlen, da nicht davon auszugehen ist, dass wirklich jeder Besucher Ihrer Veranstaltung sie zur Kenntnis nimmt.


Sie beauftragen einen selbstständigen Fotografen für Ihre Veranstaltung? 



Wenn das Unternehmen einen Mitarbeiter beauftragt, Fotos von der Veranstaltung zu machen, ist und bleibt das Unternehmen die verantwortliche Instanz für die Datenerhebung. Anders verhält es sich, wenn das Unternehmen einen externen selbstständigen Fotografen beauftragt und ihm große künstlerische Freiheit bei der Motiv- und Bildauswahl und der Anzahl der Aufnahmen einräumt. Denn der Fotograf erhält damit maßgeblichen Einfluss auf die Datenerhebung. In diesem Falle ist von einer gemeinsamen Verantwortlichkeit des Unternehmens und des Fotografen auszugehen. Für eine gemeinsame Verantwortlichkeit würde es zudem sprechen, wenn der Vertrag lediglich „einfache Nutzungsrechte“ überträgt und der Fotograf großen Einfluss auf die weitere Verwendung der Bilddaten behält. Liegt eine gemeinsame Verantwortlichkeit vor, ist unbedingt zu regeln, welche der beiden Vertragsparteien welchen Part der DSGVO-Vergaben sicherstellt. Wichtig: Eine Übertragung der alleinigen Verantwortlichkeit auf einen der beiden Vertragspartner ist nicht möglich.


Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient als Orientierungshilfe und ist keinesfalls als Ersatz für eine Rechtsberatung zu verstehen. 

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